e.V. Satzung

 

SATZUNG

Türkischer Elternverein Ratingen e.V.

Migranten- und Gesundheitsselbstorganisation (MSO & SHG)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein wurde nach längeren Vorarbeiten am 16.2.1988 unter dem Namen "Türkischer Elternverein Ratingen" gegründet. Der Sitz des Vereins ist Ratingen. Der Verein soll beim Amtsgericht Ratingen ins Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Der Verein fördert neben dem Erhalt der türkischen Kultur die interkulturelle Öffnung besonders in den Aufgabenfeldern;

- der Bildungs- und Erziehungsangebote,

- der Förderungs- und Betreuungsangebote,

- der Gesundheits-Selbsthilfe,

a) Hilfestellung bei der Lösung von Problemen unserer Kinder in der Schule, im Kindergarten, zu Hause sowie Förderung der persönlichen Entwicklung und schulischen Bildung.

b) Förderung des Problembewusstseins und der Lösungskompetenz der Eltern im Bereich der Erziehung und Schulbildung ihrer Kinder. (Durch die gemeinsame Meinungsbildung sollen möglichst einheitliche Entscheidungen erreicht werden.)

c) Wahrung und Förderung der nationalen kulturellen Identität und der positiven kulturellen Einflüsse des direkten Umfeldes unserer Kinder.

d) Es soll erreicht werden, dass unsere Kinder ihre Muttersprache, ihre nationale Identität erlernen bzw. erfahren und dass sie dieses Wissen ausweiten können. Zu diesem Zweck sollen kulturelle Versammlungen und Seminare veranstaltet und somit ermöglicht werden, dass die türkische Tradition und das entsprechende Brauchtum ausgeübt werden kann.

e) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

 

1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,

 

2.Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,

 

3.Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,

 

4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

f) Den Jungendlichen sollen durch die Aktivitäten des Vereins Räume geboten, in denen sie soziale und kulturelle Anknüpfungspunkte finden können. Sie sollen durch nützliche Veranstaltungen bzw. Beratungen zur persönlichen Entwicklung und zum Berufsleben gestärkt werden.

g) Die internationale Angleichung der Bildungsyteme und gegenseitige Anerkennung der Schulabschlüsse soll angestrebt werden.

h) Damit unsere Kinder sich seelisch und körperlich gesund entwickeln können, werden sportliche Aktivitäten gefördert und unterstützt. Es soll ein Beitrag zur Entstehung, Planung und Durchführung solcher Aktivitäten geleistet sowie die vorhandenen Organisationen in diesem Bereich bei ihrer Arbeit planmäßig gefördert werden.

i) Die Stadtverwaltung, das Jugendamt, die politischen Parteien sowie weitere Organisationen, die sich mit den o. g. Problemen beschäftigen, sollen aufgerufen werden, ihren Beitrag zur Lösung der Probleme zu leisten und mit uns zusammenzuarbeiten.

j) Es soll erreicht werden, dass der muttersprachliche Unterricht an den Schulen angeboten wird, in denen unsere Kinder auch ansonsten unterrichtet werden.

Er soll als versetzungsrelevantes Fach anerkannt und benotet und zu den schulüblichen Unterrichtszeiten abgehalten werden.

k) Es soll erreicht werden, dass Migrantenkinder nicht zu Unrecht auf die Sonderschule geschickt werden und schwache Deutschkenntnisse nicht mehr als Versetzungsgrund zur Sonderschule herangezogen werden dürfen. Insbesondere hier sieht der Verein einen Schwerpunkt seiner Arbeit.

l) Zur Erreichung der aufgezählten Ziele sollen Veranstaltungen, Seminare, Kurse, Bildungsreisen, kulturelle und unterhaltende Angebote vorbereitet und durchgeführt werden. Dies soll die Gemeinsamkeit fördern. Für diese Arbeit sollen alle uns zur Verfügung stehenden Medien im geeigneten Maße Anwendung finden.

m) Der Verein bietet präventive Angebote für Eltern und Heranwachsende zur Pflege und Förderung der Gesundheit sowie Gesundheitswesens und unterstützt türk. Familien mit den behinderten bzw. chronisch erkrankten Angehörigen.

n) " Die Förderung der Inklusion ist ein Leitgedanke des Vereins. Daher werden alle Angebote, Dienst und Leistungen des Vereins  unter Berücksichtigung des barrierefreien Zugangs der Menschen mit und ohne Behinderungen gestaltet und organisiert."

o) Der TEV- Ratingen will im Sinne der Ziele bei der Seniorenarbeit mitwirken und dabei insbesondere die rechtlichen, kulturellen und sozialen Anliegen der älteren Migranten wirksam vertreten und in wirtschaftlichen oder sozialen Fragen unbürokratisch Hilfe leisten.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne der entsprechenden Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
  2. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Ziele. Alle eingehenden Gelder und etwaigen Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied euch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Ausgaben der Mitglieder für satzungsgemäße Aktivitäten werden ihnen zurückerstattet. Jedoch darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Gemäß § 3 Nr. 26 EstG ist der Vorstand des Vereins berechtigt, eine Person innerhalb der Mitgliedschaft   für ehrenamtliche Tätigkeiten (wie zB. Übungsleitung, Betreuung…) zu beauftragen. Dazu zählen nur gemeinnützige (§52 Abgabenordnung) Tätigkeiten. Der Stundensatz darf nicht über 10 € liegen.

 

§4 Mitgliedschaft

a) Jeder Erziehungsberechtigte, der volljährig ist und der sich mit den Zielen (und der Satzung) des Vereins einverstanden erklärt, kann Mitglied werden.

Andere Personen, die die Ziele des Vereins akzeptieren und nicht Eltern sind, können auch Mitglied werden.

b) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand muss über den Antrag innerhalb von zwei Monaten entscheiden und seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mitteilen. Die Person, deren Antrag auf Mitgliedschaft angenommen wurde, wird bei der darauffolgenden öffentlichen Versammlung den Mitgliedern vorgestellt.

c) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

d) Die Mitglieder dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die mit den Zielen des Vereins unvereinbar sind. Die Mitglieder, die diesem Grundsatz widersprechen, oder einer Organisation angehören, die gegen die Verfassung das türkischen Staates arbeiten oder selbst in diesem Sinne tätig werden, können durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes, aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Ein Mitglied, das durch den Vorstand von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wurde, darf bis zur nächsten Vollversammlung kein Amt führen und keine Funktion ausüben. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.

e) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitglieder-versammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

f) Der Verein kann durch den Beschluss der Vollversammlung die Ehrenmitglieder ernennen.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- die Vollversammlung

- der Vorstand und

- der Aufsichtsrat.

a) Die Vollversammlung (Mitgliederversammlung) besteht aus den Vereinsmitgliedern, die in Ratingen und Umgebung wohnen. Sie wählt alle zwei Jahre den Vorstand und den Aufsichtsrat neu.

b) Auf der Mitgliederversammlung haben nur die Mitglieder Stimmrecht. Die Mitglieder, die ihre Beiträge auch am Tage der Mitgliederversammlung nicht voll gezahlt haben, dürfen kein Stimmrecht ausüben. Um auf der Mitgliederversammlung Stimmrecht zu haben, muss ein Mitglied spätestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft beantragt haben und seine Mitgliedschaft gemäß Artikel 4 der Satzung anerkannt worden sein.

c) Der Ort, Tag und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Die Mitgliederversammlung kann die vorgeschlagene Tagesordnung ändern oder ergänzen.

d) Die Beschlussfähigkeit bleibt auch dann erhalten, selbst wenn die Mitglieder des Vereins form- und fristgerecht eingeladen bzw. die Mitglieder über öffentliche Presse über die Einladung informiert wurden.

e) Dia Mitgliederversammlung kann auf schriftlichen Antrag des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines Viertels der Mitglieder außerordentlich tagen.

Auf den schriftlichen Antrag des Aufsichtsrates oder eines Viertels der Mitglieder hat der Vorstand die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

f) Die Mitgliederversammlung wird von einem Präsidium geführt, des aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Protokollführer besteht.

Zu diesem Präsidium dürfen die Mitglieder des Vereinsvorstandes und des Aufsichtsrates nicht gewählt werden.

g) Die Mitgliederversammlung beschließt über

- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

- die Entlastung des Vorstandes,

- die Bestellung eines Ausschusses bestehend aus drei Mitgliedern zur Kontrolle der Rechnungen,

- die Wahlen zum Vorstand und Aufsichtsrat,

- die Beschlussfassung der vorliegenden Anträge,

- die Satzungsänderungen,

- die Bestellung eines 3-köpfigen Ausschusses zur Durchführung der Wahlen.

h) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist.

 

§ 6 Vorstand

a) Der Vorstand ist das Ausführungsorgan des Vereins. Er setzt sich aus mindestens 5, maximal 7 Personen und 3 Ersatzmitgliedern zusammen. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Aus wie vielen Personen der Vorstand bestehen soll,

bestimmt die Mitgliederversammlung.

Um sich als Kandidat für den Vorstand zu bewarben, muss man mindestens seit 6 Moneten Mitglied des Vereins sein.

b) Die regulären Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Vorstandes werden nach der Reihenfolge der erzielten Stimmzahlen bestimmt, euch wenn nach der Listenwahl gewählt wird.

Wenn die Kandidaten die gleiche Stimmzahl erreichen sollten, werden für diese Kandidaten bei einer erneuten Mitgliederversammlung Neuwahlen durchgeführt.

Ein reguläres Vorstandsmitglied, das aus welchen Gründen auch immer, ein Amt niedergelegt hat, rückt in diesem Fall das Ersatzmitglied mitden meisten auf sich vereinten Stimmen nach.

c) Der Vorstand wird für 2 Jahre in offener Wahl gewählt. Dem Antrag auf geheime Wahl kann zugestimmt werden. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassierer.

d) Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden, falls er nicht anwesend ist, durch seinen Stellvertreter geleitet. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf und mindestens alle 15 Tage oder durch Beschluss der vorhergehenden Sitzung durchgeführt. Den Verein vertreten nach außen (BGB §.26) mit gleichen Rechten der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

e) Den Verein vertreten nach außen (BGB § 26) mit gleichen Rechten der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

f) Aufgaben des Vorstandes

- Die Führung des Vereins nach Zwecken der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

- die Führung eines Protokolls bei den Mitgliederversammlungen und deren Erläuterung bei Bedarf,

- nach den gesetzlichen Bestimmungen der BRD und des Landes NRW zu handeln,

- Führung der Mitgliederein- und ausgaben,

- Bestimmung des Inventars,

- Beschlüsse über Aufnahme und Austritt eines Mitgliedes,

- für die Aufgaben des Aufsichtsrates sollen alle erdenklichen Einrichtungen angeboten werden.

- der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich, er kann aber für bestimmte Tätigkeiten eine angemessene Vergütung bekommen.

g) Ein Vorstandsmitglied, das dreimal unentschuldigt fehlt, kann durch den Vorstand seines Amtes enthoben werden.

 

§ 7 Aufsichtsrat

a) Der Aufsichtsrat ist das Kontroll- und Beratungsorgan des Vereins.

Er wird durch die Mitgliederversammlung - wenn nicht anders gewünscht - durch offene Wahl für 2 Jahre gewählt. Das Wahlsystem findet genauso seine Anwendung, wie dies bei der Vorstandswahl der Fall ist. Diese setzt sich zusammen aus drei regulären und zwei Ersatzmitgliedern.

Der Aufsichtsrat wählt seinen Vorsitzenden aus den eigenen Reihen.

Der Aufsichtsrat kontrolliert die Arbeiten des Vorstandes und gibt der Mitglieder-versammlung hierüber einen Bericht.

Außer den satzungsgemäßen Aufgaben kann der Aufsichtsrat Vorschläge und Anregungen an den Vorstand geben.

b) Außer in Bedarfsfällen setzt sich der Aufsichtsrat alle sechs Monate zusammen.

c) Ein Aufsichtsratsmitglied, das dreimal unentschuldigt gefehlt hat, kann durch die Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden.

 

§ 8 Beschlüsse

a) Die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat beschließen mit einfacher Mehrheit, wenn in der Satzung nichts anderes bestimmt wird. Im Fall einer Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


b) Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Die Anwesenheit der absoluten Mehrheit ist für eine Satzungsänderung erforderlich.

 

§ 9 Finanzbestimmungen

Für Ausgaben über EUR 400,00 ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Erträgen aus den nicht gewinnerzielenden Vereinstätigkeiten.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse oder die Vereinsunterlagen sind schriftlich niederzulegen, sie sind vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zusammen mit einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

11.1 Bei der Auflösung des Vereins darf das Vereinsvermögen und das Bargeld unter den Mitgliedern nicht verteilt werden.

11.2 Um einen Beschluss über die Auflösung des Vereins zu fassen ist der Schriftliche Antrag von einem 1/3 der Mitglieder erforderlich. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit

11.3 Im Falle einer solchen Auflösung fällt das Vereinsvermögen und das Bargeld an den Paritätischen Wohlfahrtsverband NRW, der das Vermögen unddas Bargeld unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden hat.

Hiermit bestätigen wir die Satzung mit dem Anhang aufgeführten Änderungen und Ergänzungen wie oben am 15.04.2013 von Mitgliederversammlung einstimmig abgestimmt worden sind.

Ratingen, den 18.02.2018

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